De quibusdam quaestionibus ad librum primum Codicis pertinentibus
Urrutia beschäftigt sich mit mehreren Rechtsfragen aus dem Bereich des Buches I: - Können begünstigende Gesetze schon vor dem Termin ihrer Inkrafttreteung angewandt werden? Was bedeuten die Termini: Partikularrecht, Spezialrecht, Eigenrecht? - Können Frauen zum Ministrantendienst zugelassen werden?...
Summary: | Urrutia beschäftigt sich mit mehreren Rechtsfragen aus dem Bereich des Buches I: - Können begünstigende Gesetze schon vor dem Termin ihrer Inkrafttreteung angewandt werden? Was bedeuten die Termini: Partikularrecht, Spezialrecht, Eigenrecht? - Können Frauen zum Ministrantendienst zugelassen werden? Art und Umfang der Kompetenz der Kongregationen, allgemeine Dekrete zu erlassen. - Bleibt das ökumenische Direktorium nach dem Inkrafttreten des CIC71983 in Kraft? Ist es suprakodiciales Recht? Ist es ein ausführendes Dokument? Welches ist die Bedeutung der päpstlichen Apprbation für die Promulgation von Instruktionen? - Kann Person im rechtlichen Sinn auch ein Nichtgetaufter sein? - Gehören nach can. 111 Anglikaner und Reformierte zum lateinischen Ritus? Urrutia verneint diese Fragen. - Das Konzept von privaten und öffentlichen juristischen Personen im Verhältnis zu öffentlichen und privaten Vereinen. - Wenn das Recht nicht festlegt, auf welche Weise Zustimmung oder Recht nach can. 127 einzuholen sind, steht dann die Vermutung für eine kollegiale Zustimmung oder für Einzelzustimmungen? Warum wird in can. 699.1 die Art und Weise festgelegt; was ist mit can. 638.3: Müssen religiose Räte nicht immer kollegial handeln? |
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ISSN: | 0031-529X |
Contains: | In: Periodica de re morali canonica liturgica
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