Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1999 (6 C 18/98) zum Kruzifix in der Schule
Leitsätze: 1. Die Regelung des Artikels 7 III BayEUG, wonach in allen Klassenräumen der Volksschulen ein Kreuz anzubringen ist, dem jedoch aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung widersprochen werden kann, verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht, insbesondere...
Format: | Print Article |
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Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Schöningh
1999
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In: |
Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 1999, Volume: 168, Issue: 1, Pages: 243-256 |
Standardized Subjects / Keyword chains: | B
Germany, Bundesverwaltungsgericht
/ Classroom crucifix
/ Jurisdiction
/ Geschichte 1999
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IxTheo Classification: | KAJ Church history 1914-; recent history KBB German language area SA Church law; state-church law SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B World view B Kruzifixurteil B Classroom crucifix B Spring |
Summary: | Leitsätze: 1. Die Regelung des Artikels 7 III BayEUG, wonach in allen Klassenräumen der Volksschulen ein Kreuz anzubringen ist, dem jedoch aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung widersprochen werden kann, verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht, insbesondere nicht gegen das Neutralitätsgebot und die negative Glaubensfreiheit. 2. Die Widerspruchsregelung ist bundesverfassungskonform dahin auszulegen, dass sich die Widersprechenden dann, wenn sie sich auf derartige ernsthafte und einsehbare Gründe stützen, eine Einigung nicht zustande kommt und andere zumutbare, nicht diskriminierende Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen, letztlich durchsetzen müssen (vgl. auch BayVerfGH, NJW 1997, 3157). 3. Für die Annahme ernsthafter und einsehbarer Gründe des Glaubens oder der Weltanschauung reicht es aus, wenn aus den Darlegungen der Eltern deutlich wird, dass sie Atheisten sind und/oder aus antireligiösen Auffassungen heraus es als unzumutbar ansehen, dass ihr Kind in der Erziehung religiösen Einflüssen ausgesetzt werde. Weltschauliche Indifferenz kann dagegen einen Widerspruch nicht tragen. Ein freies Vetorecht besteht nicht. 4. Die Widerspruchsregelung ist verfassungskonform dahin zu handhaben, dass vorhersehbare Konflikte wegen der Anbringung des Kreuzes möglichst von vornherein vermieden und notfalls schon bei der Klasseneinteilung berücksichtigt werden. Der Schulleiter hat während des gesamten Verfahrens die gebotene Diskretion zu wahren. Vgl.: NJW 52 (1999), 3063 - 3068; Kirche und Recht. Zeitschrift für die kirchliche und staatliche Praxis 985, 75 |
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ISSN: | 0003-9160 |
Contains: | In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
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