Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1998 (6 C 11/97) zur Zulässigkeit von Ethikunterricht

1. Art. 7 Abs. 1 GG enthält einen umfassenden schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser gibt dem Staat die Befugnis, neue und zusätzliche Unterrichtsfächer für das Fach Ethik einzuführen. 2. Das Unterrichtsfach Ehtik muss von seinem Inhalt her weltanschaulich und religiös neutral unterrich...

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Language:German
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Published: Schöningh 1998
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 1998, Volume: 167, Issue: 1, Pages: 225-237
Standardized Subjects / Keyword chains:B Germany, Bundesverwaltungsgericht / Ethics teaching / Jurisdiction / Geschichte 1998
IxTheo Classification:KAJ Church history 1914-; recent history
KBB German language area
RF Christian education; catechetics
SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Further subjects:B Germany Bundesverwaltungsgericht
B Jurisdiction
B Ethics teaching
B School
B School law
B Religious instruction
B Spring
B Germany
Description
Summary:1. Art. 7 Abs. 1 GG enthält einen umfassenden schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser gibt dem Staat die Befugnis, neue und zusätzliche Unterrichtsfächer für das Fach Ethik einzuführen. 2. Das Unterrichtsfach Ehtik muss von seinem Inhalt her weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet werden. Die Vermittlung der für das Zusammenleben essentiellen und unerlässlichen Grundwerte ist dadurch nicht ausgeschlossen. 3. Das Fach Ethik darf auch ausschließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler verpflichtend eingerichtet werden. Geschieht dies, so muss das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach Religion gleichwertiges Fach ausgestaltet werden. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Berufungsurteil vom 01.07.1997 (DVBl. 1997, 1186). Das BVerwG wies die Revision des inzwischen volljährig gewordenen Klägers zu 1 zurück
ISSN:0003-9160
Contains:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht