Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1997 (11 UE 315/97) zur Frage der staatlichen Förderung freier Träger von Schwangerschaftsberatungsstellen (Art. 1 SFHG; Art 1 SFHÄndG)

Freie Träger von Schwangerschaftsberatungsstellen haben kraft Bundesrecht Anspruch auf staatliche Förderung in Höhe von mindestens 50 % der ihnen entstandenen notwendigen Personal- und Sachkosten dieser Beratungsstellen, jedoch keinen Anspruch auf volle Kostenübernahme. Die Einzelheiten des Förderun...

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Language:German
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Published: Schöningh 1997
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Standardized Subjects / Keyword chains:B Hesse, Verwaltungsgerichtshof / Pregnancy conflict counseling / State / Church / Jurisdiction / Geschichte 1997
IxTheo Classification:NCF Sexual ethics
RG Pastoral care
SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Pregnancy conflict counseling
B Spring
Description
Summary:Freie Träger von Schwangerschaftsberatungsstellen haben kraft Bundesrecht Anspruch auf staatliche Förderung in Höhe von mindestens 50 % der ihnen entstandenen notwendigen Personal- und Sachkosten dieser Beratungsstellen, jedoch keinen Anspruch auf volle Kostenübernahme. Die Einzelheiten des Förderungsverfahrens sind durch Landesrecht zu regeln. Dabei ist zu beachten, dass neben den Schwangerschaftskonfliktberatungen im engeren Sinne auch diejenigen Schwangerenberatungen im Sinne des Art. 1 § 2 Abs. 2 und 3 SFHG zu fördern sind, bei denen die Erstberatung nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche stattgefunden hat. Eine Förderung durch so genannte Fallpauschalen ist nicht ausgeschlossen, wenn die Pauschalen sich an den tatsächlichen durchschnittlichen Beratungskosten orientieren, für die förderungspflichtigen Beratungen gewährt werden und insgesamt einen Kostendeckungsgrad von 50 % sichern. Vgl.: Deutsches Verwaltungsblatt (1998), 1142; KuR (1998), 51-52
ISSN:0003-9160
Contains:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht