Beschluß des Amtsgerichts München (Nachlaßgericht) vom 1. Dezember 1989 (94 VI 11486/88) zur Wirksamkeit einer "renuntiatio"

1. Ordensleute sind trotz ihrer Gelübde, die innerkirchliche Pflichten und Rechte begründen, im staatlichen Rechtskreis, rechts-, vermögens- und erbfähig. 2. Die in einer so genannten "renuntiatio" enthaltene Willenserklärung ist nicht auf den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages ger...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Format: Print Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Schöningh 1989
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 1989, Volume: 158, Issue: 2, Pages: 565-570
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Order
B Jurisdiction
B Possessions
Description
Summary:1. Ordensleute sind trotz ihrer Gelübde, die innerkirchliche Pflichten und Rechte begründen, im staatlichen Rechtskreis, rechts-, vermögens- und erbfähig. 2. Die in einer so genannten "renuntiatio" enthaltene Willenserklärung ist nicht auf den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages gerichtet. Der Erblasser ist bis an sein Lebensende unabhängig von der "renuntiatio" testierfähig geblieben. 3. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit einer professbedingten Verzichtserklärung ("renuntiatio") schließt nicht aus, diese als wirksame Verfügung von Todes wegen auszulegen
ISSN:0003-9160
Contains:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht