Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Oktober 1994 zur Aussageverweigerung einer von einer Diözese angestellten Eheberaterin

1. Eine von einer Diözese als Eheberaterin angestellte Diplom-Psychologin gehört damit, zu den "anderen Personen des öffentlichen Dienstes" auf bedarf zur Aussage über Umstände, welche ihrer aus dem Arbeitsverhältnis angeleiteten Verschwiegenheitspflicht unterliegen, der Genehmigung ihres...

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Language:German
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Published: Schöningh 1995
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 1995, Volume: 164, Issue: 1, Pages: 220-221
Standardized Subjects / Keyword chains:B Marriage counselor / Right to withhold testimony / Church staff member
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
XA Law
Further subjects:B Jurisdiction
B Procedural law
B Marriage counseling
Description
Summary:1. Eine von einer Diözese als Eheberaterin angestellte Diplom-Psychologin gehört damit, zu den "anderen Personen des öffentlichen Dienstes" auf bedarf zur Aussage über Umstände, welche ihrer aus dem Arbeitsverhältnis angeleiteten Verschwiegenheitspflicht unterliegen, der Genehmigung ihres Dienstherrn. 2. Der Streitwert eines Zwischenstreites über ein Zeugnisverweigerungsrecht entspricht jedenfalls dann dem Streitwert der Hauptsache (hier: einer Ehesache), wenn die Beweisfrage die gesamte Hautpsache betrifft. Vgl.: FamRZ 42 (1995), 679
ISSN:0003-9160
Contains:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht