Beschluß des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 7. April 1992 (7 CE 92.10001) zum Anspruch auf Zulassung zum Studium an einer kirchlichen Hochschule

Für das unter Kapazitätsgesichtspunkten erhobene Zulassungsbegehren gegen eine nichtstaatliche kirchliche Hochschule ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Zulassung zum gewählten Studium findet auf nichtstaatliche, auch kirchliche Hochschulen keine Anwendu...

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Published: Schöningh 1992
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 1992, Volume: 161, Issue: 1, Pages: 205-208
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Church college
Description
Summary:Für das unter Kapazitätsgesichtspunkten erhobene Zulassungsbegehren gegen eine nichtstaatliche kirchliche Hochschule ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Zulassung zum gewählten Studium findet auf nichtstaatliche, auch kirchliche Hochschulen keine Anwendung. Auch aus Vorschriften des Konkordats ergibt sich kein solcher Anspruch
ISSN:0003-9160
Contains:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht