Beschluß des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 7. April 1992 (7 CE 92.10001) zum Anspruch auf Zulassung zum Studium an einer kirchlichen Hochschule
Für das unter Kapazitätsgesichtspunkten erhobene Zulassungsbegehren gegen eine nichtstaatliche kirchliche Hochschule ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Zulassung zum gewählten Studium findet auf nichtstaatliche, auch kirchliche Hochschulen keine Anwendu...
Format: | Print Article |
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Language: | German |
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Published: |
Schöningh
1992
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In: |
Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 1992, Volume: 161, Issue: 1, Pages: 205-208 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Church college |
Summary: | Für das unter Kapazitätsgesichtspunkten erhobene Zulassungsbegehren gegen eine nichtstaatliche kirchliche Hochschule ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Zulassung zum gewählten Studium findet auf nichtstaatliche, auch kirchliche Hochschulen keine Anwendung. Auch aus Vorschriften des Konkordats ergibt sich kein solcher Anspruch |
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ISSN: | 0003-9160 |
Contains: | In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
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