Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 1992 (7 C 21/90) zur Förderung eines privaten Vereins zur Bekämpfung von "Jugendreligionen" oder "Jugendsekten" durch die Bundesregierung

Eine Gemeinschaft wird nicht durch das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit geschützt, wenn ihre religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele dienen. Dagegen entfällt der Schutz dieses Grundrechts nicht schon dann, wenn sie sich...

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Published: Schöningh 1992
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 1992, Volume: 161, Issue: 1, Pages: 209-220
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Association
B Sect
Description
Summary:Eine Gemeinschaft wird nicht durch das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit geschützt, wenn ihre religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele dienen. Dagegen entfällt der Schutz dieses Grundrechts nicht schon dann, wenn sie sich "überwiegend" wirtschaftlich betätigt
ISSN:0003-9160
Contains:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht