Durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Anerkennung?: Bemerkungen zum Verfassungsgerichthofserkenntnis vom 12.12.1988, B 13/88, B 150/88

In seinem Erkenntnis vom 12.12.1988 wies der VFGH Beschwerden der Scientology Kirche in Österreich gegen zwei ablehnende Berufungsbescheide der Finanzlandesdirektion ab. Da die Beschwerdeführer in der abgabenrechtlichen Differenzierung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Kirchen und Religions...

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Kalb, Herbert 1957- (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: Gesellschaft 1991
In: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht
Jahr: 1991, Band: 40, Heft: 1/2, Seiten: 113
normierte Schlagwort(-folgen):B Österreich / Staatskirchenrecht
IxTheo Notationen:KBB Deutsches Sprachgebiet
SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht
SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Scientology
B Urteil
B Rechtsprechung
B Österreich
B Sekte
Beschreibung
Zusammenfassung:In seinem Erkenntnis vom 12.12.1988 wies der VFGH Beschwerden der Scientology Kirche in Österreich gegen zwei ablehnende Berufungsbescheide der Finanzlandesdirektion ab. Da die Beschwerdeführer in der abgabenrechtlichen Differenzierung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (Kirche) eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend machten, äußerte sich der VFGH grundsätzlich zu dieser Unterscheidung und der damit verbundenen Frage eines durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Anerkennung. Wohl bejahte der VFGH schon in früheren Erkenntnissen die Verfassungsmäßigkeit der Unterscheidung, doch erstmals in dem Erkenntnis vom 12.12.1988 wurde ausdrücklich ein durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht auf Anerkennung als conditio sine qua non einer einfachgesetzlichen Differenzirung genannt. Bedeutung und Konsequenzen werden in diesem Beitrag erläutert
ISSN:0029-9820
Enthält:In: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht