Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 1994 (6 U 296/93) zur Untersagung von Filmaufnahmen von Sektenmitgliedern

Mitglieder einer Glaubensgemeinschaft oder Sekte, die bei dem Versuch, Fernsehaufnahmen zu behindern, gefilmt werden, können die Filmaufnahmen und deren Sendung, die auch das Abwehrverhalten der Mitglieder und die Abschottung der Glaubensgemeinschaft als zeitgeschichtliches Ereignis dokumentieren so...

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Published: Schöningh 1994
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 1994, Volume: 163, Issue: 2, Pages: 559-565
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Public relations
B Film
B Media
B Public interest
Description
Summary:Mitglieder einer Glaubensgemeinschaft oder Sekte, die bei dem Versuch, Fernsehaufnahmen zu behindern, gefilmt werden, können die Filmaufnahmen und deren Sendung, die auch das Abwehrverhalten der Mitglieder und die Abschottung der Glaubensgemeinschaft als zeitgeschichtliches Ereignis dokumentieren sollen, nicht unter Berufung auf ihr Recht am eigenen Bild und ihr Persönlichkeitsrecht untersagen. Mitglieder einer Glaubensgemeinschaft oder Sekte haben keinen Anspruch auf ein vorbeugendes generelles Verbot der Anfertigung von Filmaufnahmen, die im Rahmen einer Recherche und geplanten Berichterstattung gemacht werden und auf denen die Mitglieder abgebildet sind, solange nicht Anhaltspunkte ekennbar sind, die auf eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Abzubildenden hindeuten. Vgl.: NJW 48 (1995), 878-880
ISSN:0003-9160
Contains:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht