Note der Kongregation für die Glaubenslehre vom 25. November 1989 zur Gültigkeit und Erlaubtheit der Spendung des Bußsakramentes über Telefon

Auf eine entsprechende Anfrage des Erzbischofs von München und Freising gibt die Kongregation für die Glaubenslehre folgende Antwort: (1) Eine hl. Beichte mit anschließender Absolution kann auch über Telefon als ein gültiges Sakrament zustandekommen. (2) Gleichwohl ist aus liturgisch-theologischen Ü...

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Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 1989
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Jahr: 1989, Band: 158, Heft: 2, Seiten: 484
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Bußsakrament
B Gültigkeit
B Sakramentenspendung
B Norm
B Erlaubtheit
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 964
Beschreibung
Zusammenfassung:Auf eine entsprechende Anfrage des Erzbischofs von München und Freising gibt die Kongregation für die Glaubenslehre folgende Antwort: (1) Eine hl. Beichte mit anschließender Absolution kann auch über Telefon als ein gültiges Sakrament zustandekommen. (2) Gleichwohl ist aus liturgisch-theologischen Überlegungen eine Spendung des Bußsakramentes nur im äußersten Notfall erlaubt, der jedoch nicht näher präzisiert wird
ISSN:0003-9160
Enthält:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht