Grob anstössiges Verhalten: strafrechtlicher Schutz von Moral, Gefühlen und Tabus

Verlagsinfo: Im deutschen Strafgesetzbuch finden sich Verbote, die mit dem "Schutz von Rechtsgütern" nicht einfach zu rechtfertigen sind. Warum ist es verboten, Hakenkreuzfahnen zu zeigen (§ 86 a), vor nicht existierenden Bomben zu warnen (§ 126), hasserfüllt über Minderheiten zu sprechen...

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Bibliographic Details
Published in:Juristische Abhandlungen
Main Author: Hörnle, Tatjana 1963- (Author)
Format: Print Book
Language:German
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Published: Frankfurt am Main Vittorio Klostermann [2005]
In: Juristische Abhandlungen (46)
Series/Journal:Juristische Abhandlungen 46
Standardized Subjects / Keyword chains:B Germany / Deviance / Criminal law
Further subjects:B Criminal Law Philosophy
B Criminal Law Moral and ethical aspects Germany
B Deviance
B Germany / Strafgesetzbuch
B Crimes without victims Germany
B Law and ethics Germany
B Criminal law
B Thesis
B Germany
Online Access: Inhaltsverzeichnis (Verlag)
Inhaltsverzeichnis (kostenfrei)
Description
Summary:Verlagsinfo: Im deutschen Strafgesetzbuch finden sich Verbote, die mit dem "Schutz von Rechtsgütern" nicht einfach zu rechtfertigen sind. Warum ist es verboten, Hakenkreuzfahnen zu zeigen (§ 86 a), vor nicht existierenden Bomben zu warnen (§ 126), hasserfüllt über Minderheiten zu sprechen oder den nationalsozialistischen Völkermord zu verharmlosen (§ 130), die Ermordung eines Politikers zu billigen (§ 140), eine Leiche von einem Friedhof zu entfernen (§ 168) oder gewalttätige bzw. kinderpornographische Inhalte zu verbreiten (§§ 131, 184b)? Diese und einige weitere Tatbestände untersucht Tatjana Hörnle. Ihr Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass Kriminalstrafe nicht zur Förderung beliebiger Zwecke einzusetzen sei. Handlungsfreiheit dürfe der Gesetzgeber gemäß den Schranken in Art. 2 Abs. 1 GG beschränken, wobei vor allem die "Rechte anderer" relevant seien. Strafverbote seien weder mit konventionellen Moralvorstellungen oder Tabus noch mit einer Bezugnahme auf den "öffentlichen Frieden" zu legitimieren. "Rechte anderer" könnten z.B. die Menschenwürde Betroffener, Rechte Verstorbener oder Rechte von Erziehungsberechtigten sein; außerdem seien unter bestimmten Umständen Rechte schon gegen Gefährdungen zu sichern.
ISBN:3465033507