"Error qui versetur circa id quod substantiam actus constituit" (can. 126): studio storico-giuridico
Der Gesezgeber von 1983 beschäftigt sich mit dem Thema des Irrtums, der den Rechtsakt anzweifeln kann, im Buch über die allgemeinen Normen; dabei wird die Position des can. 104 des CIC/1917 aufgegriffen. Entsprechend heißt es in can. 126 CIC/1983, dass der aus Unwissenheit oder Irrtum gesetzte Akt &...
Summary: | Der Gesezgeber von 1983 beschäftigt sich mit dem Thema des Irrtums, der den Rechtsakt anzweifeln kann, im Buch über die allgemeinen Normen; dabei wird die Position des can. 104 des CIC/1917 aufgegriffen. Entsprechend heißt es in can. 126 CIC/1983, dass der aus Unwissenheit oder Irrtum gesetzte Akt "qui versetur circa id quod substantiam actus constituit" (der sich auf das bezieht, was sein Wesen begründet) oder "qui recidit in condicionem sine qua non" (der in eine Bedingung sine qua non umschlägt), nichtig ist. Diese Studie beschränkt ihre Aufmerksamkeit allein auf den Irrtum, der sich auf das Wesen der Handlung richtet: sie stellt dar, dass er einen eigenen und eigenmächtigen Charakter hat, wobei sie jene Fälle des Irrtums betrachtet, die im objektiven Sinn eine verungültigende Wirkung entfalten. Während der "error recidens in condicionem" jene Tatbestände des Irrtums zusammenfasst, die zwar objektiv nicht wesentlich sind, jedoch durch den Willen zu einem subjektiv wesentlichen Element werden, erfasst der Irrtum "circa substantiam actus" die Wesenselemente des Aktes, die den substantiellen Inhalt der Willenserklärung ausmachen. In einem ersten, historischen Teil beschäftigt sich der Verfasser mit der Entwicklung des Konzeptes vom römischen Recht bis zur gegenwärtigen Kanonistik. In einem zweiten, dogmatischen Teil interpretiert er diese allgemeine Rechtsfigur und ihre Anwendungen im Bereich der Ehe |
---|---|
Item Description: | Contains bibliography, notes and indices |
ISBN: | 8876528806 |