Kopftuchverbot am Arbeitsplatz - Hat der EuGH das letzte Wort gesprochen?
Am 14.3.2017 hat der EuGH Urteile in zwei Vorabentscheidungsverfahren verkündet, die beide die Vereinbarkeit einer Kündigung aufgrund des Tragens eines Kopftuchs durch eine muslimische Arbeitnehmerin mit dem Verbot der Diskriminierung wegen der Religion im Arbeitsleben durch RL 2000/78/EG (RL 2000/7...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Beck
2017
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In: |
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
Year: 2017, Volume: 34, Issue: 13, Pages: 828-833 |
Standardized Subjects / Keyword chains: | B
Europäische Union, Verfasserschaft1, Antidiskriminierungsrichtlinie
/ Discrimination
/ Freedom of religion
/ Head covering
/ Place of work
B Europäischer Gerichtshof / Jurisdiction |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Europäischer Gerichtshof B Head covering B Place of work B Quarreling |
Summary: | Am 14.3.2017 hat der EuGH Urteile in zwei Vorabentscheidungsverfahren verkündet, die beide die Vereinbarkeit einer Kündigung aufgrund des Tragens eines Kopftuchs durch eine muslimische Arbeitnehmerin mit dem Verbot der Diskriminierung wegen der Religion im Arbeitsleben durch RL 2000/78/EG (RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. 303 v. 2.12.2000, S. 16) betrafen. Die Entscheidungen waren mit Spannung erwartet worden, nicht nur wegen der anhaltenden Brisanz des Themas im Allgemeinen, sondern auch weil der EuGH erstmals überhaupt die Gelegenheit hatte, sich zu Fragen der Ungleichbehandlung aufgrund religiöser Überzeugungen zu äußern. Dementsprechend erfuhren sie auch ein hohes Maß medialer Aufmerksamkeit. Aus europarechtlicher Sicht warfen die zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalte insbesondere die Frage auf, unter welchen Bedingungen ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz eine unmittelbare Diskriminierung darstellt, die nur unter sehr strengen Voraussetzungen gerechtfertigt werden kann, oder aber eine mittelbare Diskriminierung, die einer Rechtfertigung leichter zugänglich ist. In dieser Hinsicht enthalten die EuGH-Urteile in der Tat bedeutsame Klarstellungen, die jedoch auch Anlass zu kritischen Fragen geben |
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ISSN: | 0943-7525 |
Contains: | Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
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