Konfessioneller Religionsunterricht in einer gewandelten sozialen Wirklichkeit?: zur Verfassungskonformität des Hamburger Religionsunterrichts "für alle"

Christoph Link stellt zunächst das Problem, dass in Hamburger Schulen nur evangelische Religion unterrichtet wird, dar. Angesichts der religionssoziologischen Struktur in Hamburg soll ein 'Religionsunterricht für alle' eingeführt werden, der zum eigenen Bekenntnis ermutigen soll. Durch den...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
1. VerfasserIn: Link, Christoph 1933- (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: Mohr Siebeck 2001
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Jahr: 2001, Band: 46, Heft: 3, Seiten: 257-285
normierte Schlagwort(-folgen):B Hamburg / Religious instruction / Interfaith dialogue / State law of churches
B Germany / State / Church
IxTheo Notationen:AX Interreligiöse Beziehungen
CC Christentum und nichtchristliche Religionen; interreligiöse Beziehungen
KBB Deutsches Sprachgebiet
RF Christliche Religionspädagogik; Katechetik
SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht
SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B School
B Hamburg
B Religious instruction
B Germany
Beschreibung
Zusammenfassung:Christoph Link stellt zunächst das Problem, dass in Hamburger Schulen nur evangelische Religion unterrichtet wird, dar. Angesichts der religionssoziologischen Struktur in Hamburg soll ein 'Religionsunterricht für alle' eingeführt werden, der zum eigenen Bekenntnis ermutigen soll. Durch den Dialog mit anderen Religionen soll der eigene Standpunkt besser erkannt werden. Der Autor schildert die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Empfehlungen des Gesprächskreises Interreligiöser Religionsunterricht in Hamburg. Anschließend legt er die verfassungsrechtliche Ausgangslage dar und beantwortet dabei die verfassungsrechtlichen Grundsatzfragen nach Ausmaß und Grenzen landesrechtlicher Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf die bundesverfassungsrechtliche Religionsunterrichtgarantie des Artikels 7 Absatz 3 GG. Der Autor untersucht den Verfassungsbegriff des Religionsunterrichts in einer veränderten Lebenswirklichkeit. Dabei stellt er dar, wie der Religionsunterricht für alle aussehen müsste. Weiterhin stellt er die Anforderungen an die Organisationsstruktur religionsunterrichtsberechtigter Religionsgemeinschaften dar. Nach einer kritischen Würdigung des Modells kommt der Autor zu dem Schluss, dass der 'Religionsunterricht für alle in evangelischer Verantwortung' nach dem Hamburger Modell mit dem Verfassungsbegriff des Religionsunterrichts in Artikel 7 Absatz 3 GG -noch- vereinbar ist
ISSN:0044-2690
Enthält:In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht