RT Article T1 Haben Kirchengerichte die Kompetenz zur Rechtsfortbildung? JF Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen VO 6 IS 1 SP 2 OP 7 A1 Andelewski, Utz A1 Wiencke, Christopher 1987- A2 Wiencke, Christopher 1987- LA German YR 2018 UL https://ixtheo.de/Record/1909513539 AB In der letzten Zeit hat der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland (KGH.EKD) mehrere Entscheidungen getroffen, bei denen er echte Rechtsfortbildung betrieben hat, die keine Stütze mehr im Wortlaut des MVG.EKD findet. So hat er etwa im Beschluss vom 30.05.2016 (Az. I-0124/41- 2015) entschieden, dass im Fall der Eilbedürftigkeit einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme der Dienstgeber über den Wortlaut des § 38 Abs. 5 MVG.EKD hinaus nicht nur die Eilbedürftigkeit gegen- über der Mitarbeitervertretung begründen, sondern zudem ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Kirchengericht einleiten muss, um eine Maßnahme vorläufig durchführen zu können. In der Entscheidung vom 05.12.2016 (Az. Il-0124/34-2016) hat der KGH.EKD zu Gunsten der Mitarbeiter- vertretung ein Einsichtsrecht in Bruttolohnlisten entwickelt, obwohl das MVG. EKD ein solches - anders als das BetrVG - nicht kennt.