RT Article T1 (Kein) ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Zweckbetrieben von gemeinnützigen Einrichtungen JF Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen VO 7 IS 6 SP 185 OP 186 A1 Kronawitter, Martin LA German YR 2019 UL https://ixtheo.de/Record/1908953179 AB Zwischen dem Finanzamt und einem gemeinnützigen Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens war streitig, ob die Umsätze eines betriebenen Bistros und einer öffentlichen Toilette als von einem sog. Zweckbetrieb erzielt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Mit Urteil vom 23.07.2019 (XI R 2/ 17) führten die Bundesfinanzrichter jetzt aus, dass jene Umsätze selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern sind, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke (hier: Betrieb einer Werkstatt für behinderte Menschen) gedient haben. Es müsste sich um Leistungen von Einrichtungen handeln, die sowohl gemeinnützig als auch zusätzlich für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind. Hier trat der Verein mit seinen Gastronomie- umsätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen. Daneben dienten die Gastronomieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher, womit sie keine originär gemeinnützigen Leistungen waren.