RT Article T1 Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 (Az.: I ZR 92/02) zur Frage, ob die Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit pro fide catholica das Namensrecht der Katholischen Kirche verletzt: (NJW 58 [2005] 978-980) JF Archiv für katholisches Kirchenrecht VO 173 IS 2 SP 600 OP 605 LA German YR 2004 UL https://ixtheo.de/Record/1864320176 AB 1. Mit der programmatischen Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide Catholica" ("Für den katholischen Glauben") wird nicht der geschützte Name "Katholische Kirche" namensmäßig benutzt. Es wird auch nicht im Sinne des § 12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagsprogramm gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen. 2. Das Namensrecht gibt keine Ansprüche dagegen, dass jemand Wörter, die - wie das Wort "katholisch" - dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, als Sachaussage zur näheren Beschreibung eigener Tätigkeit und Erzeugnisse verwendet. Dies gilt auch dann, wenn im Verkehr aus einer solchen beschreibenden Wortverwendung zu Unrecht auf eine besondere Beziehung zum Namensträger geschlossen wird. NO Aufsatz K1 Katholische Kirche K1 Rechtsprechung K1 Namensrecht K1 Quelle