RT Article T1 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1998 (6 C 11/97) zur Zulässigkeit von Ethikunterricht: (DVBI [1998] 1344-1350; NJW 30 [1998] XVI; JZ 1998, 265*, 491*) JF Archiv für katholisches Kirchenrecht VO 167 IS 1 SP 225 OP 237 LA German YR 1998 UL https://ixtheo.de/Record/1864313145 AB 1. Art. 7 Abs. 1 GG enthält einen umfassenden schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser gibt dem Staat die Befugnis, neue und zusätzliche Unterrichtsfächer für das Fach Ethik einzuführen. 2. Das Unterrichtsfach Ehtik muss von seinem Inhalt her weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet werden. Die Vermittlung der für das Zusammenleben essentiellen und unerlässlichen Grundwerte ist dadurch nicht ausgeschlossen. 3. Das Fach Ethik darf auch ausschließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler verpflichtend eingerichtet werden. Geschieht dies, so muss das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach Religion gleichwertiges Fach ausgestaltet werden. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Berufungsurteil vom 01.07.1997 (DVBl. 1997, 1186). Das BVerwG wies die Revision des inzwischen volljährig gewordenen Klägers zu 1 zurück NO Aufsatz K1 Deutschland : Bundesverwaltungsgericht K1 Ethikunterricht K1 Religionsunterricht K1 Schule K1 Schulrecht K1 Deutschland K1 Quelle