RT Article T1 Liturgie und Recht: ein Plädoyer für mehr Kongruenz JF Liturgisches Jahrbuch VO 34 IS 1 SP 54 OP 57 A1 Schick, Ludwig 1949- LA German YR 1984 UL https://ixtheo.de/Record/1862390975 AB Schick behandelt nach kurzer Einleitung (Sohms Kritik: Diskrepanz zwischen Liturgie und Recht anhand der Ordination) ein ähnliches Problem in Bezug auf die Ehe. Nach dem Kirchenrecht reicht für den Ehekonsens das beiderseitige Wollen einer Dauergemeinschaft zum eigenen Wohl und zur Zeugung von Kindern. Die spezifisch christlichen Inhalte der Ehe (Sakramentalität und Zeugnis) müssen nicht ausdrücklich gewollt sein, dürfen nur nicht ausgeschlossen werden. Weitere Zulassungsbedingungen sollen nicht verlangt werden (vgl. Familiaris Consortio, 68). In diesen Fällen ist die Trauung nach der kanonischen Form vorzunehmen (deutsch: "Die Feier der Trauuung", liturgisches Buch zur Trauung). Diese Liturgie verlangt jedoch hohen Bewusstseinsgrad über natürliches und theologisches Ehebild. Auch hier tut sich ein Konflikt zwischen Liturgie und Recht auf NO Rubrikentitel: Tradition als Herausforderung K1 Katholische Kirche : Codex iuris canonici : 1983 : can. 1096 K1 Liturgie K1 Recht