Adoption

. Rechtliche Annahme als Kind. Die A. ist nach dt. Recht (§§ 1741–1772 BGB) nur zum Wohl des Kindes zulässig. Durch die A. erhält das minderjährige Kind die gleiche Rechtsstellung wie ein leibliches Kind des Annehmenden, seine bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen. Die A. Volljähriger hat...

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Main Author: Wall, Helga de 1955- (Author)
Format: Electronic Dictionary entry/article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
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Published: 2015
In: Religion in Geschichte und Gegenwart online
Year: 2015
Online Access: Volltext (lizenzpflichtig)
Volltext (lizenzpflichtig)
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Summary:. Rechtliche Annahme als Kind. Die A. ist nach dt. Recht (§§ 1741–1772 BGB) nur zum Wohl des Kindes zulässig. Durch die A. erhält das minderjährige Kind die gleiche Rechtsstellung wie ein leibliches Kind des Annehmenden, seine bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen. Die A. Volljähriger hat schwächere Wirkungen. Die Adoption eines ausländischen Kindes durch einen Deutschen oder ein dt. Ehepaar richtet sich grundsätzlich nach dt. Recht. Bes. Probleme bereitet die Anerkennung von im Ausland vorgenommenen Adoptionen. Nach c. 110 CIC gelten die nach staatlichem Recht Adoptierten auch für das kath. Kirchenrecht als Kinder des Annehmenden.
ISSN:2405-8262
Contains:Enthalten in: Religion in Geschichte und Gegenwart online
Persistent identifiers:DOI: 10.1163/2405-8262_rgg4_SIM_00177