Äußerungsschutz deutscher Staatsangehöriger jüdischen Glaubens: VG Neustadt (Weinstraße). Urteil vom 22.10.2018 (3 K 802/18.NW)
1. Die jüdischen Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland gehören zum Kreis der geschützten Rechtsgutträger, obwohl sie eine größere Gruppe Menschen sind. Die jüdischen Staatsbürger der Bundesrepublik sind zu einer in jeder Beziehung scharf abgegrenzten Volksgruppe geworden, da das vom Nationalso...
Corporate Author: | |
---|---|
Format: | Electronic Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Walter De Gruyter GmbH
2022
|
In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2022, Volume: 72, Pages: 200-208 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B State law of churches B Jews B Judaism B Bell B Swastica Political symbol B Bell ringing |
Online Access: |
Volltext (Resolving-System) |
Summary: | 1. Die jüdischen Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland gehören zum Kreis der geschützten Rechtsgutträger, obwohl sie eine größere Gruppe Menschen sind. Die jüdischen Staatsbürger der Bundesrepublik sind zu einer in jeder Beziehung scharf abgegrenzten Volksgruppe geworden, da das vom Nationalsozialismus auferlegte Schicksal sie zu einer Einheit verbindet, die sie aus der Allgemeinheit hervortreten lässt und personell in jeder ihr zugehörenden Person verkörpert wird. 2. Das einzigartige Verfolgungsschicksal der Juden im Dritten Reich prägt den Geltungsanspruch und Achtungsanspruch eines jeden von ihnen vor allem gegenüber den Bürgern des Landes, auf dem diese Vergangenheit lastet. 3. Dem persönlichen Betroffensein steht dabei nicht entgegen, dass eine Person selbst jener Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen war. Nicht das persönlich erlittene Verfolgungsschicksal ist das verbindende Kriterium, sondern der geschichtliche Vorgang, mit dem das Persönlichkeitsbild jedes in der Bundesrepublik lebenden Juden, seine personale und soziale Stellung gegenüber seinen deutschen Mitbürgern belastet ist. 4. Begehrt der Kläger die Unterlassung einer Äußerung oder mehrerer Äußerungen, so hat er die Äußerungen konkret zu benennen. Es genügt nicht, zu behaupten, jemand habe sich in einem bestimmten Sinn geäußert oder es sei in seiner Äußerung eine bestimmte Wertung, z.B. Stolz, zum Ausdruck gekommen. 5. Um beurteilen zu können, ob eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt, muss dem Gericht der genaue Wortlaut der Äußerung bekannt sein. |
---|---|
ISBN: | 3110736187 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
|
Persistent identifiers: | DOI: 10.1515/9783110736182-022 |