Eingruppierung eines Arbeitserziehers nach AVR Caritas: BAG, Urteil vom 18.10.2018 (6 AZR 550/17)

1. Anh. E Anl. 33 DCVArbVtrRL (AVR) enthält eine Zuordnungstabelle, in welcher den bisher einschlägigen Vergütungsgruppen der Anl. 2d DCVArbVtrRL die neuen Entgeltgruppen der Anl. 33 DCVArbVtrRL zugeordnet werden. Diese Zuordnungstabelle regelt die Überleitung konstitutiv und ist nicht lediglich ein...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Walter De Gruyter GmbH 2022
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2022, Volume: 72, Pages: 177-189
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Consideration
B Church labor law
B Labor contract
B Caritas
Online Access: Volltext (Resolving-System)
Description
Summary:1. Anh. E Anl. 33 DCVArbVtrRL (AVR) enthält eine Zuordnungstabelle, in welcher den bisher einschlägigen Vergütungsgruppen der Anl. 2d DCVArbVtrRL die neuen Entgeltgruppen der Anl. 33 DCVArbVtrRL zugeordnet werden. Diese Zuordnungstabelle regelt die Überleitung konstitutiv und ist nicht lediglich eine unverbindliche Arbeitshilfe. 2. Die Eingruppierung der Beschäftigten anlässlich der Überleitung ist weder bezogen auf die bisherigen noch auf die neuen Eingruppierungsvorgaben zu überprüfen, sondern anhand der Tabelle in Anh. E Anl. 33 DCVArbVtrRL vorzunehmen. Die Beschäftigten können jedoch eine ihrer Ansicht nach zum Überleitungszeitpunkt fehlerhafte Eingruppierung rügen 3. Die Anl. 2d DCVArbVtrRL enthält Sonderregelungen für die Eingruppierung von Gruppenleitern in einer Werkstatt für behinderte Menschen, die den Regelungen für Mitarbeiter in sonstigen Einrichtungen der Behindertenhilfe vorgehen und deren Anwendung ausschließen. 4. Arbeitet ein Arbeitserzieher ohne staatliche Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen, greift Abschn. Ic Anl. 1 DCVArbVtrRL, wonach er eine Vergütungsgruppe niedriger, d.h. in Vergütungsgruppe 6b Anl. 2d DCVArbVtrRL, einzugruppieren ist. 5. Es kommt nicht darauf an, ob ein Arbeitserzieher in einer Werkstatt für behinderte Menschen zeitlich mindestens zur Hälfte mit dem Arbeitsvorgang der Gruppenleitung betraut ist. Die Tätigkeit als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen löst für sich genommen das Eingreifen der Spezialregelung in Vergütungsgruppe 5c Ziff. 14 Anl. 2d DCVArbVtrRL aus. Eine Aufspaltung der Tätigkeit in Leitungsfunktion und andere Tätigkeiten kommt nicht in Betracht.
ISBN:3110736187
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110736182-019