Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen: OVG NW, Urteil vom 21.9.2018 (2 A 1821/15)

1. Der bewusste Verzicht auf die Inanspruchnahme der mit dem Rundfunkbeitrag erfassten, objektiv bestehenden Nutzungsmöglichkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks stellt keinen Härtegrund i.S.v. § 4 Abs. 6 RBStV dar, der die Befreiung von der Beitragspflicht rechtfertigen könnte. 2. Die Gründe für...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Walter De Gruyter GmbH 2022
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2022, Volume: 72, Pages: 145-152
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Religious practice
B Hardship clause
B Broadcasting fee
B Judaism
B Constitutional law
Online Access: Volltext (Resolving-System)
Description
Summary:1. Der bewusste Verzicht auf die Inanspruchnahme der mit dem Rundfunkbeitrag erfassten, objektiv bestehenden Nutzungsmöglichkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks stellt keinen Härtegrund i.S.v. § 4 Abs. 6 RBStV dar, der die Befreiung von der Beitragspflicht rechtfertigen könnte. 2. Die Gründe für einen solchen bewussten Verzicht sind für das Fortbestehen der Beitragspflicht regelmäßig irrelevant, so dass auch eine Befreiung aus religiösen und weltanschaulichen Gründen nicht in Betracht kommt. 3. Es ist weder Aufgabe des Staates noch ihm möglich, durch Ermittlungen im privaten Bereich festzustellen, ob eine tatsächlich bestehende Rundfunkempfangsmöglichkeit etwa aus religiösen Gründen tatsächlich nicht genutzt wird. 4. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags tangiert den Schutzbereich des Art. 4 GG nicht.
ISBN:3110736187
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110736182-016