Eigenschaft einer Kirche als Denkmal. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 3.5.2017 (3 Bf 98/15)

(1) Zur Denkmaleigenschaft einer in den frühen 1960er Jahren errichteten Kirche. (2) Der Eigentümer einer baulichen Anlage, für die die Eigenschaft als Denkmal i.S.v. § 4 DSchG (juris: DSchG HA 2013) in Betracht kommt, hat einen Anspruch gegen die Behörde auf Auskunft über die dortige Einschätzung z...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Hamburg, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
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Published: De Gruyter 2021
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2021, Pages: 214-240
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:(1) Zur Denkmaleigenschaft einer in den frühen 1960er Jahren errichteten Kirche. (2) Der Eigentümer einer baulichen Anlage, für die die Eigenschaft als Denkmal i.S.v. § 4 DSchG (juris: DSchG HA 2013) in Betracht kommt, hat einen Anspruch gegen die Behörde auf Auskunft über die dortige Einschätzung zum Vorliegen eines Denkmals. Dies beinhaltet auch eine Stellungnahme dazu, welche Schutzkategorie i.S.v. § 4 DSchG (juris: DSchG HA 2013) die Behörde für einschlägig hält. (3) Das Merkmal der „künstlerischen Bedeutung“ i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG (juris: DSchG HA 2013) verlangt eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität eines Objekts, deren Beurteilung im Denkmalschutzrecht allerdings nicht losgelöst von seiner historischen Aussage vorgenommen werden kann. (4) Die Beurteilung, ob die Erhaltung eines Objekts im öffentlichen Interesse i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG (juris: DSchG HA 2013) liegt, ist in erster Linie anhand des Wissens- und Erkenntnisstands eines breiten Kreises von Sachverständigen oder jedenfalls Interessierter zu beantworten, sofern die Erhaltungswürdigkeit des Objekts nicht bereits allgemein in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist. Ausnahmsweise kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts auch dann bejaht werden, wenn sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (Fortführung von OVG Hamburg, Urteil vom 16.5.2007 -2 Bf 298/02- NordÖR 2007, 498, juris Rn 62, 81, 87 ff.). (5) Das öffentliche Erhaltungsinteresse i.S.v. § 4 Abs 2 Satz 1 DSchG (juris: DSchG HA 2013) hat sich an der historischen Aussage zu orientieren, die in dem Denkmal zum Ausdruck gelangt.
ISBN:3110678691
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110678697