RT Article T1 Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines besonderen Kirchgelds in Baden, 3 K 3268/18 JF Kirche & Recht VO 28 IS 1 SP 129 OP 129 A1 FG Baden-Württemberg LA German YR 2022 UL https://ixtheo.de/Record/1815900598 AB 1. Das besondere Kirchgeld, das in Baden gern. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KiStG Baden-Württemberg, § 4 KiStO Baden in Verbindung den Kirchensteuerbeschlüssen erhoben wird, ist nicht verfassungswidrig und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) liegenden Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung oder gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung. AB 2. Die Erhebung eines besonderen Kirchgelds ist nicht nur in den Fällen zulässig, in denen ein kirchenangehöriger Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt (Abgrenzung zum BVerfG-Urteil v. 14.12.1965, 1 BvR 606/60, BStBl 1966 I S. 96), sondern auch dann, wenn beide Ehepartner über ein Einkommen verfügen. AB 3. Es ist in der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH geklärt, dass die Zahlungsfähigkeit des desjenigen Ehegatten, der der Kirche angehört, für die Bewertung des besonderen Kirchgeldes, auch dann am Einkommen beider Ehegatten gemessen werden darf, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein (geringes) eigenes Einkommen verfügt. AB (Leitsätze der Redaktion) K1 Rechtsprechung K1 Art. 137 Abs. 6 WRV K1 Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 140 GG K1 Art. 9 EMRK K1 §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Nr. 4, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 KiStO Baden K1 §§ 1 Abs.1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 Nr. l lit. B, 7 Abs. 3 S. 2, 9 Abs. 1, 19 Abs. 4 KiStG BW