Kündigung eines Kirchenmusikers wegen eines ehebrecherischen Verhältnisses. LAG Hamm, Urteil vom 14.06.2013 (10 Sa 18/13)

Einem kirchlichen Arbeitgeber ist es nicht zumutbar, auf Dauer einen an der Verkündigung unmittelbar teilhabenden Arbeitnehmer einzusetzen, der in seiner persönlichen Lebensführung fortwährend die von ihm zu repräsentierenden Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre der Kirche nicht nur nicht beacht...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Landesarbeitsgericht, Hamm (Westf) (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
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Published: Walter De Gruyter GmbH 2017
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2017, Volume: 61, Pages: 454-479
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:Einem kirchlichen Arbeitgeber ist es nicht zumutbar, auf Dauer einen an der Verkündigung unmittelbar teilhabenden Arbeitnehmer einzusetzen, der in seiner persönlichen Lebensführung fortwährend die von ihm zu repräsentierenden Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre der Kirche nicht nur nicht beachtet, sondern sogar nicht anerkennt und deshalb die persönliche Eignung für die ihm übertragene Tätigkeit in keinem Fall besitzt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Arbeitgebers dadurch in besonderem Maße gefährdet ist, dass sich ein fortgesetztes ehebrecherisches Verhältnis aus der maßgeblichen Sicht außenstehender Dritter gleichsam „unter seinen Augen“ zumindest angebahnt hat und zudem eine erhebliche verhaltensbezogene Komponente dadurch hinzutritt, dass der Arbeitnehmer wahrheitswidrige Erklärungen abgegeben und dadurch das Vertrauen in seine Person und das Verhältnis zu seinem Dienstvorgesetzten und dem Arbeitgeber in einer Weise zerstört hat, die auch eine dauerhafte Weiterbeschäftigung allein mit „weltlichen“ Aufgaben ausschließt.
ISBN:3110465760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110465761