Kündigung wegen Ehebruchs. EGMR, Urteil vom 23.09.2010 - No. 1620/03 (S../.Deutschland)

Bei Betroffenheit einer Religionsgemeinschaft ist Art. 9 EMRK im Licht des Art. 11 EMRK auszulegen. Die Autonomie einer solchen Gemeinschaft gehört zum Kernbestand des nach Art. 9 EMRK zugesicherten Schutzes. Von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, verbietet das Recht auf Religionsfreiheit dem Staat,...

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Corporate Author: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2014
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Volume: 56, Pages: 237-265
Description
Summary:Bei Betroffenheit einer Religionsgemeinschaft ist Art. 9 EMRK im Licht des Art. 11 EMRK auszulegen. Die Autonomie einer solchen Gemeinschaft gehört zum Kernbestand des nach Art. 9 EMRK zugesicherten Schutzes. Von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, verbietet das Recht auf Religionsfreiheit dem Staat, religiöse Bekenntnisse und ihre Ausdrucksformen einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. In Fragen des Verhältnisses von Staat und Religionen, bei denen es in einer demokratischen Gesellschaft berechtigterweise tiefgreifende Divergenzen geben kann, ist der Rolle des nationalen Entscheidungsträgers besondere Bedeutung beizumessen. In Zusammenhang der Interessenabwägung, die bei Kündigung eines kirchlichen Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung der dem Arbeitnehmer obliegenden Loyalitätspflicht vorzunehmen ist, muss geprüft werden, ob das staatliche Arbeitsgericht dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 MRK in ausreichendem Umfange Rechnung getragen hat. Zur Frage der Loyalitätsobliegenheiten eines Arbeitnehmers, der als Organist und Chorleiter bei der katholischen Kirchengemeinde tätig ist.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946