RT Article T1 Nichteinstellung einer Kindergartenleiterin wegen eingetragener Lebenspartnerschaft. ArbG Stuttgart, Urteil vom 28.4.2010 (14 Ca 1585/09) JF Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 VO 55 SP 257 OP 266 A1 ArbG Stuttgart LA German YR 2014 UL https://ixtheo.de/Record/1796745138 AB § 9 Abs. 2 AGG ist als spezieller Rechtfertigungsgrund auch für andere Merkmale als das der Religion oder Weltanschauung auszulegen (hier Ablehnung eines Bewerbers wegen eingetragener Lebenspartnerschaft) erlaubt. Praktizierte Homosexualität, wie sie im Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Ausdruck kommt, stellt nach der Grundordnung der katholischen Kirche einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß dar, der eine Weiterbeschäftigung (und damit auch eine Einstellung) ausschließt. K1 Deutschland : Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz K1 Deutschland : Lebenspartnerschaftsgesetz K1 Rechtsprechung K1 Arbeitsrecht K1 Arbeitsverhältnis K1 Kindergarten K1 Kindertagesstätte K1 Homosexualität K1 Kündigung K1 Selbstbestimmungsrecht K1 Grundordnung K1 Loyalitätsobliegenheit