Zulassung von Gärtnern auf kirchl. Friedhof. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3.2.2010 (14 L 22/10)

Friedhofsbenutzer haben als Ausfluss des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich das Recht auf Selbstbestimmung bei der Regelung von Bestattung und Grabpflege. Dieses Recht schließt regelmäßig auch die freie Auswahl der mit den einzelnen Verrichtungen zu beauftragenden Gewerbetreibenden ein....

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Corporate Author: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2014
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Volume: 55, Pages: 58-64
Description
Summary:Friedhofsbenutzer haben als Ausfluss des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich das Recht auf Selbstbestimmung bei der Regelung von Bestattung und Grabpflege. Dieses Recht schließt regelmäßig auch die freie Auswahl der mit den einzelnen Verrichtungen zu beauftragenden Gewerbetreibenden ein. Auf dieses Recht kann sich ein Friedhofsbenutzer nicht nur gegenüber einem staatlichen (kommunalen), sondern auch gegenüber einem kirchlichen Friedhofsträger berufen. Bei kirchlichen Friedhöfen ist die durch Art. 4 Abs. 2 GG auch den Kirchen gewährleistete und durch Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV organisatorisch verstärkte religiöse Bekenntnisfreiheit zu beachten. Mit dieser Maßgabe kann das Recht auf Selbstbestimmung bei der Grabpflege grundsätzlich nicht ausgeschlossen und durch den Friedhofszwang (hier: zahlenmäßig begrenzte Zulassung von Gewerbetreibenden) nur soweit eingeschränkt werden, als dies vom Friedhofszweck unabweisbar geboten wird.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946