Verbot des Tragens religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole oder Kleidungsstücke, Entscheidung vom 14. März 2019 - Vf. 3-VII-18
Amtliche Leitsätze: 1. Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG, der Richtern und Richterinnen, Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälten und Landesanwältinnen unter bestimmten Voraussetzungen das Tragen religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole oder Kleidungsstücke in Verhandlungen sowie bei...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Berliner Wissenschafts-Verlag
2019
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In: |
Kirche & Recht
Year: 2019, Volume: 25, Pages: 99 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B State law of churches B Symbol B Religion |
Summary: | Amtliche Leitsätze: 1. Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG, der Richtern und Richterinnen, Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälten und Landesanwältinnen unter bestimmten Voraussetzungen das Tragen religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole oder Kleidungsstücke in Verhandlungen sowie bei Amtshandlungen mit Außenkontakt verbietet, ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. (Rn. 15 - 23) 2. Das Verbot greift in die durch Art. 107 Abs. 1 und 2 BV verbürgte Glaubens- und Gewissensfreiheit der betroffenen Amtsträger ein. Im Widerstreit hierzu stehen die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten und die Pflicht des Staates zu weltanschaulichreligiöser Neutralität im Bereich der Justiz. Bei der Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter durfte der Gesetzgeber insbesondere berücksichtigen, dass die Person des Amtsträgers bei der Ausübung der übertragenen Funktion tendenziell hinter dem Amt zurücktritt. (Rn. 24 - 34) |
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ISSN: | 0947-8094 |
Contains: | Enthalten in: Kirche & Recht
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