Benachteiligung wegen der Religion - Entschädigung, Urteil vom 25.10.2018 - 8 AZR 501/14

Nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AG - in unionsrechtskonfromer Auslegung - ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nur zulässig, wenn die Religion eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgmeinschaft beziehungsweise Einrichtung...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2018
In: Kirche & Recht
Year: 2018, Volume: 24, Pages: 297
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Religious freedom
B Labor law
Description
Summary:Nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AG - in unionsrechtskonfromer Auslegung - ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nur zulässig, wenn die Religion eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgmeinschaft beziehungsweise Einrichtung darstellt. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Wesentlichkeit der beruflichen Anforderung. Jedenfalls is die berufliche Anforderung nicht gerechtfertigt, weil im konkreten Fall keine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr bestand, dass das Ethos des Beklagten beeinträchtigt würde. Dies folgt im Wesentlichen auf dem Umstand, dass der jeweilige Stelleinhaber/ die jeweilige Stelleninhaberin - wie auch aus der Stellenausschreibung ersichtlich - in einen internen Meinungsbildungsprozess beim Beklagten eingebunden war und deshalb in Fragen, die das Ethos des Beklagten betrafen, nicht unabhängig handeln konnte. (Zusammenfassung der Pressemitteilung des BAG durch die Redaktion)
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht