Ladenöffnungsgesetz gilt auch für Lebensmittelladen eines islamischen Gemeindezentrums an Sonn- und Feiertagen, Urteil vom 28.02.2018 - 4 K 4267/17
1. Beim Erlass einer Untersagungsverfügung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LadÖG handelt es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit. Zuständig für den Erlass des Widerspruchsbescheids ist deshalb der handelnde Stadtkreis und nicht das Regierungspräsidium. 2. Ein vom Trägerverein eines islamischen Gemei...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
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Published: |
Berliner Wissenschafts-Verlag
2018
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In: |
Kirche & Recht
Year: 2018, Volume: 24, Pages: 191 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
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Summary: | 1. Beim Erlass einer Untersagungsverfügung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LadÖG handelt es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit. Zuständig für den Erlass des Widerspruchsbescheids ist deshalb der handelnde Stadtkreis und nicht das Regierungspräsidium. 2. Ein vom Trägerverein eines islamischen Gemeindezentrum betriebener Lebensmittelladen, in dem an Werktagen an jedermann, an Sonn- und Feiertagen nach Angaben des Trägervereins jedoch nur an seine Mitglieder Halal- und andere Waren verkauft werden, unterliegt jedenfalls dann dem Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen, wenn er das Gepräge eines gewöhnlichen, der Straße und somit der Öffentlichkeit zugewandten Ladens hat und wenn die Beschränkung des Kundenkreises an Sonn- und Feiertagen nicht hinreichend gewährleistet ist. 3. Ein solcher Sonntagsverkauf ist auch nicht als Abgabe von Zubehör für die Dauer der Hauptleistung und in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang dazu ausnahmsweise gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LadÖG zulässig |
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ISSN: | 0947-8094 |
Contains: | Enthalten in: Kirche & Recht
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