Beteiligung des MAV-Wahlvorstands bei Kündigung. Urteil vom 23.02.2010 - 3 Sa 1429/09
Leitsatz: Ein kirchlicher Arbeitgeber (hier in einem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche) genügt nicht seiner auf vertrauensvolle Zusammenarbeit gerichteten Fürsorgepflicht, wenn er sich im Vorfeld der fristlosen Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters darauf beschränkt, laufend Schriftsätz...
Corporate Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2014
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Volume: 55, Pages: 125-134 |
IxTheo Classification: | SD Church law; Protestant Church |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Protestant Church B Employee resignation B Labor law B Diaconia B Employment B Hospital B Mainzer Altertumsverein B Labor contract |
Summary: | Leitsatz: Ein kirchlicher Arbeitgeber (hier in einem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche) genügt nicht seiner auf vertrauensvolle Zusammenarbeit gerichteten Fürsorgepflicht, wenn er sich im Vorfeld der fristlosen Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters darauf beschränkt, laufend Schriftsätze mit Fristsetzung und Abmahnung fertigen zu lassen. Die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung können dem Wahlvorstand, der für eine Nachwahl gebildet worden ist, nur zustehen, soweit sein Wahlvorstandsamt besteht; ist es erloschen, gibt es auch kein Beteiligungsrecht des Wahlvorstands nach den Bestimmungen zum Mitbestimmungsrecht bei einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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