Klage auf Unterlassung der Bezeichnung "christlich". Urteil vom 16.03.2012 - 6 A 4904/09

Leitsatz: Für eine gegen evangelische Landeskirche gerichtete Klage mit dem Ziel, es dieser Kirche zu untersagen sich christlich zu nennen, ist zwar der Verwaltungsrechtsweg gegeben, jedoch scheitert das Begehren an der fehlenden Klagebefugnis. Ein Rechtssatz, der es als möglich erscheinen lässt, da...

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Corporate Author: Niedersachsen, Verwaltungsgericht, Hannover (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2014
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Volume: 55, Pages: 160-166
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SD Church law; Protestant Church
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Law
B Protestant Church
B Religion
B Name
Description
Summary:Leitsatz: Für eine gegen evangelische Landeskirche gerichtete Klage mit dem Ziel, es dieser Kirche zu untersagen sich christlich zu nennen, ist zwar der Verwaltungsrechtsweg gegeben, jedoch scheitert das Begehren an der fehlenden Klagebefugnis. Ein Rechtssatz, der es als möglich erscheinen lässt, dass der Kläger von der Beklagten fordern kann, isch nicht (mehr) "christlich" zu nennen, existiert nicht. Popularklagen, mit denen jedermann umstrittene Fragen jederzeit zur Entscheidung eines Gerichts stellen kann, sind im Klagesystem der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen. Ein auf die Wahrnehmung eines postmortalenPersönlichkeitsrechts Jesu von Nazareth gestützter Abwehranspruch besteht nicht
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946