Urteil vom 20.11.2013 - 1 AZR 179/11 (LAG Hamm): Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Dritter Weg

Verfügt eine Religionsgesellschaft über ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeistrechtsregelungsverfahren, bei dem die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite in einer paritätisch besetzten Kommission die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten gemeinsam aushandeln und einen Konf...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 2013
In: Neue juristische Wochenschrift
Year: 2013, Volume: 66, Issue: 21, Pages: 1550
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Right to strike
B Third way
B Jurisdiction
B Church institution
B Church labor law
B Germany
B Judgment
Description
Summary:Verfügt eine Religionsgesellschaft über ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeistrechtsregelungsverfahren, bei dem die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite in einer paritätisch besetzten Kommission die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten gemeinsam aushandeln und einen Konflikt durch den neutralen Vorsitzenden einer Schlichtungskommission lösen (sog. Dritter Weg), Dürfen Gewerkschaften nicht zu einem Streik aufrufen. Dies gilt jedoch nur, soweit Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist
ISSN:0341-1915
Contains:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift