Kirchliche Vermögensaufsicht und Ersatzvornahme. Urteil vom 12.11.2008 - 7 O 7937/07

Leitsatz: Die kirchengesetzlich vorgesehene Ersatzvornahme der Aufsichtsbehörde bedeutet inhaltlich, dass die aufsichtführende Stelle für die beaufsichtigte Stelle - mit allen Rechten und Befugnissen wie diese und mit Wirkung für und gegen diese - handeln darf. Eine Beschränkung auf die Vornahme ver...

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Corporate Author: Bayern, Landgericht Nürnberg (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2012
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2012, Volume: 52, Pages: 246-256
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Law
B Estate planning
B Representation
B Possessions
B Supervision
Description
Summary:Leitsatz: Die kirchengesetzlich vorgesehene Ersatzvornahme der Aufsichtsbehörde bedeutet inhaltlich, dass die aufsichtführende Stelle für die beaufsichtigte Stelle - mit allen Rechten und Befugnissen wie diese und mit Wirkung für und gegen diese - handeln darf. Eine Beschränkung auf die Vornahme vertretbarer Handlungen besteht nicht; vielmehr kann jede tatsächliche oder rechtsförmliche Maßnahme, auch die Begründung einer Vertretungsmacht für die betroffene Körperschaft, Gegenstand einer Ersatzvornahme sein
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946