Keine Konkurrentenklage in privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen. Beschluss vom 23.01.2006 - 7 Ta 26/06

1. Art. 33 Abs. 2 GG ist auf privatrechtliche Anstellungsverhältnisse im kirchlichen Dienst (hier: Lehrer an kirchlicher Privatschule) nicht anwendbar. 2. Die Klage eines Arbeitnehmers außerhalb des öffentlichen Dienstes, mit der er einen Anspruch auf eine ausgeschriebene Beförderungsstelle verfolgt...

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Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Landesarbeitsgericht, Köln (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, Volume: 48, Pages: 19-22
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B School
B Administrative jurisdiction
B Verwaltungsrechtsweg
B Administrative law
Description
Summary:1. Art. 33 Abs. 2 GG ist auf privatrechtliche Anstellungsverhältnisse im kirchlichen Dienst (hier: Lehrer an kirchlicher Privatschule) nicht anwendbar. 2. Die Klage eines Arbeitnehmers außerhalb des öffentlichen Dienstes, mit der er einen Anspruch auf eine ausgeschriebene Beförderungsstelle verfolgt, erledigt sich nicht ohne weiteres dadurch, dass der Arbeitgeber die Stelle anderweitig vergibt. Der aus dem Beamtenrecht stammende Grundsatz der sogenannten Ämterstabilität kann auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht erstreckt werden
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946