Rechtsweg für vermögensrechtliche Ansprüche eines Mitglieds der Priesterbruderschaft St. Pius X. Beschluss vom 06.09.2006 - 17 Ta 9/06

Ein für die Priesterbruderschaft St. Pius X in der Seelsorge tätiger Priester ist weder Arbeitnehmer noch befindet er sich in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung. Für vermögensrechtliche Ansprüche ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Dort ist die...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Baden-Württemberg. VerfasserIn (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2009, Band: 48, Seiten: 289-296
IxTheo Notationen:SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Staatskirchenrecht
B Arbeitsgerichtsbarkeit
B Dienstrecht
B Arbeitsrecht
B Rechtsprechung
B Vermögensrecht
B Priesterbruderschaft St. Pius X
Beschreibung
Zusammenfassung:Ein für die Priesterbruderschaft St. Pius X in der Seelsorge tätiger Priester ist weder Arbeitnehmer noch befindet er sich in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung. Für vermögensrechtliche Ansprüche ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Dort ist die Reichweite des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs unter brücksichtigung der Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV zu bestimmen
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946