Verurteilung eines Journalisten wegen kritischer Äußerungen über den Islam. Beschluss vom 02.05.2006 - App.-No. 50692/99 [Aydin Tatlav ./. Türkei]

In der durch Pluralismus, Toleranz und Offenheit (esprit d'ouverture) geprägten demokratischen Gesellschaft ist die Ausübung von Religionsfreiheit nicht gegen jede Kritik geschützt. Nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 EMRK sind auch Äußerungen, die als anstößig, schockierend oder Besorgnis erregend...

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Corporate Author: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, Volume: 48, Pages: 186-193
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Freedom of opinion
B Human rights
B Religious freedom
B Law
B Turkey
B Islam
B Insult
B Criticism
B Muslim
Description
Summary:In der durch Pluralismus, Toleranz und Offenheit (esprit d'ouverture) geprägten demokratischen Gesellschaft ist die Ausübung von Religionsfreiheit nicht gegen jede Kritik geschützt. Nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 EMRK sind auch Äußerungen, die als anstößig, schockierend oder Besorgnis erregend (heurtant, choquent ou inquiètent) aufgenommen werden, durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Der Umstand, dass es in Europa keine übereinstimmenden Anschauungen über die bei einem Konflikt von Religions- und Meinungsfreiheit zu beachtenden Grundsätze gibt, erweitert den Beurteilungsrahmen der Vertragsstaaten (élargit la marge d'appréciation des Etats contractants). Im kronkreten Falle war zwar die kritische Äußerung eines Nichtgläubigen über soziale Implikationen des Islam geeignet, Entrüstung bei den Gläubigen hervorzurufen, vermied aber persönliche Beleidigungen und verunglimpfende Attacken auf religiöse Symbole. Deshalb entsprach eine strafrechtliche Verfolgung nicht der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946