RT Article T1 Zeugnisverweigerungsrecht eines Anstaltsseelsorgers. Beschluss vom 15.11.2006 - StB 15/06, 2 StE 6/05 - 8[3] - StB 15/06 JF Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 VO 48 SP 427 OP 431 LA German YR 2009 UL https://ixtheo.de/Record/1763533263 AB Geistlicher im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO ist auch ein Laie, der keine kirchliche Weihe erhalten hat, aber im Auftrag der Kirche hauptamtlich als Anstaltsseelsorger einer Justizvollzugsanstalt selbstständig Aufgaben wahrnimmt, die zum unmittelbaren Bereich seelsorgerischer Tätigkeit gehören. Zur Seelsorge im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO gehören nicht Gespräche, Erkenntnisse oder Tätigkeiten des Geistlichen auf dem Gebiet des täglichen Lebens bei Gelegenheit des Ausübung von Seelsorge ohne Bezug zum seelischen Bereich K1 Rechtsprechung K1 Staatskirchenrecht K1 Anstaltsseelsorge K1 Gefängnisseelsorge K1 Seelsorge K1 Seelsorger K1 Zeugnisverweigerungsrecht K1 Gewissen K1 Gewissensentscheidung