Urteil vom 11.07.2003 - 10 K 1794/01: Genehmigung einer islamischen Bekenntnisschule

Eine private Grundschule als islamische Bekenntnisschule kann nur auf "Antrag der Erziehungsberechtigten" (Artikel 7 Absatz V GG) genehmigt werden. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der antragstellende Schulträgerverein lediglich eine Liste mit Unterschriften von Vätern mit deren...

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Detalhes bibliográficos
Autor principal: VG Stuttgart (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Alemão
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Publicado em: 2004
Em: NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht
Ano: 2004, Volume: 17, Páginas: 580
Classificações IxTheo:SB Direito canônico
Outras palavras-chave:B Islã
B Escola confessional
B Jurisprudência
B Alemanha
Descrição
Resumo:Eine private Grundschule als islamische Bekenntnisschule kann nur auf "Antrag der Erziehungsberechtigten" (Artikel 7 Absatz V GG) genehmigt werden. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der antragstellende Schulträgerverein lediglich eine Liste mit Unterschriften von Vätern mit deren - unverbindlicher - Erklärung vorlegt, sie wollten ihre Kinder diese Schule besuchen lassen. Zur Darlegung der Bekenntnisprägung einer solchen Schule bedarf es konkretisierter Darlegungen, die eine solche Prägung auch außerhalb des Religionsunterrichts nachweisen. Entsprechendes gilt für die Darlegung der Gleichwertigkeit der Lernziele mit denen staatlicher Schulen; der Verweis auf die Lehrpläne staatlicher Schulen reicht dafür nicht aus. Offen bleibt, unter welchen Voraussetzungen der Islam als "Religionsgemeinschaft" angesehen werden kann, die eine solche Schule zu prägen geeignet ist.
ISSN:0934-8603
Obras secundárias:Enthalten in: NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht