Urteil vom 11.07.2003 - 10 K 1794/01: Genehmigung einer islamischen Bekenntnisschule

Eine private Grundschule als islamische Bekenntnisschule kann nur auf "Antrag der Erziehungsberechtigten" (Artikel 7 Absatz V GG) genehmigt werden. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der antragstellende Schulträgerverein lediglich eine Liste mit Unterschriften von Vätern mit deren...

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Autore principale: VG Stuttgart (Autore)
Tipo di documento: Stampa Articolo
Lingua:Tedesco
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Pubblicazione: 2004
In: NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht
Anno: 2004, Volume: 17, Pagine: 580
Notazioni IxTheo:SB Diritto canonico
Altre parole chiave:B Germania
B Scuola confessionale
B Islam
B Giurisprudenza <motivo>
Descrizione
Riepilogo:Eine private Grundschule als islamische Bekenntnisschule kann nur auf "Antrag der Erziehungsberechtigten" (Artikel 7 Absatz V GG) genehmigt werden. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der antragstellende Schulträgerverein lediglich eine Liste mit Unterschriften von Vätern mit deren - unverbindlicher - Erklärung vorlegt, sie wollten ihre Kinder diese Schule besuchen lassen. Zur Darlegung der Bekenntnisprägung einer solchen Schule bedarf es konkretisierter Darlegungen, die eine solche Prägung auch außerhalb des Religionsunterrichts nachweisen. Entsprechendes gilt für die Darlegung der Gleichwertigkeit der Lernziele mit denen staatlicher Schulen; der Verweis auf die Lehrpläne staatlicher Schulen reicht dafür nicht aus. Offen bleibt, unter welchen Voraussetzungen der Islam als "Religionsgemeinschaft" angesehen werden kann, die eine solche Schule zu prägen geeignet ist.
ISSN:0934-8603
Comprende:Enthalten in: NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht