Urteil vom 11.07.2003 - 10 K 1794/01: Genehmigung einer islamischen Bekenntnisschule
Eine private Grundschule als islamische Bekenntnisschule kann nur auf "Antrag der Erziehungsberechtigten" (Artikel 7 Absatz V GG) genehmigt werden. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der antragstellende Schulträgerverein lediglich eine Liste mit Unterschriften von Vätern mit deren...
| 1. VerfasserIn: | |
|---|---|
| Medienart: | Druck Aufsatz |
| Sprache: | Deutsch |
| Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
| Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
| Veröffentlicht: |
2004
|
| In: |
NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht
Jahr: 2004, Band: 17, Seiten: 580 |
| IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
| weitere Schlagwörter: | B
Deutschland
B Islam B Bekenntnisschule B Rechtsprechung |
| Zusammenfassung: | Eine private Grundschule als islamische Bekenntnisschule kann nur auf "Antrag der Erziehungsberechtigten" (Artikel 7 Absatz V GG) genehmigt werden. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der antragstellende Schulträgerverein lediglich eine Liste mit Unterschriften von Vätern mit deren - unverbindlicher - Erklärung vorlegt, sie wollten ihre Kinder diese Schule besuchen lassen. Zur Darlegung der Bekenntnisprägung einer solchen Schule bedarf es konkretisierter Darlegungen, die eine solche Prägung auch außerhalb des Religionsunterrichts nachweisen. Entsprechendes gilt für die Darlegung der Gleichwertigkeit der Lernziele mit denen staatlicher Schulen; der Verweis auf die Lehrpläne staatlicher Schulen reicht dafür nicht aus. Offen bleibt, unter welchen Voraussetzungen der Islam als "Religionsgemeinschaft" angesehen werden kann, die eine solche Schule zu prägen geeignet ist. |
|---|---|
| ISSN: | 0934-8603 |
| Enthält: | Enthalten in: NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht
|