Beschluss vom 25.01.2007 - 2 BvR 26/07: Zeugnisverweigerung durch Anstaltsseelsorger ohne kirchliche Weihe/Ordination
1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn einem katholischen Seelsorger, der keine Priesterweihe erhalten hat, gemäß § 53 Absatz I 1 Nr. 1 stopp jedenfalls dann ein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt wird, wenn er nach den Voraussetzungen des kirchlichen Dienstrechts hauptamtlic...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Beck
2007
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In: |
Neue juristische Wochenschrift
Year: 2007, Volume: 60, Issue: 26, Pages: 1865 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Law B State B Right to withhold testimony B Germany |
Summary: | 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn einem katholischen Seelsorger, der keine Priesterweihe erhalten hat, gemäß § 53 Absatz I 1 Nr. 1 stopp jedenfalls dann ein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt wird, wenn er nach den Voraussetzungen des kirchlichen Dienstrechts hauptamtlich beauftragt worden ist. 2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach Auffassung eines Teils des Schrifttums und der Fachgerichte das Gesetz von einer Unterscheidbarkeit seelsorgerischer und nichtseelsorgerischer Teile eines Gesprächs (hier: zwischen einem Seelsorger und einem Untersuchungsgefangenen) ausgeht und die Frage, ob einem Geistlichen Tatsachen in seiner Eigenschaft als Seelsorger bekannt geworden sind, objektiv und in Zweifelsfällen unter Berücksichtigung der Gewissensentscheidung des Geistlichen zu beurteilen ist. 3. Im Einzelfall und unter strengen Voraussetzungen können sich Beweisverbote - denen die Zeugnisverweigerungsrechte zugerechnet werden können - unmittelbar aus der Verfassung ergeben. Ein Verzicht auf das Beweismittel kann geboten sein, wenn durch seine Heranziehung der Kernbereich privater Lebensgestaltung verletzt oder wegen der Eigenart des Beweisthemas in grundrechtlich geschützte Bereiche unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingegriffen würde. 4. Nicht jede Handlung, die im weitesten Sinne auf religiöse Ansichten zurückgeführt werden kann, wird durch die Glaubensfreiheit geschützt. Erforderlich ist - ähnlich wie bei der Ausübung der Gewissensfreiheit -, dass es sich um eine zwingende Verhaltensregel handelt, von der der Betroffene nicht ohne innere Not absehen kann. 5. Die Verpflichtung eines Seelsorgers, die an ihn als Zeugen gerichtete Frage vor Gericht zu beantworten, betrifft die organisatorische und inhaltliche Seite seiner Berufsausübungsfreiheit. Durch die Preisgabe von Wissen über den betreuten Gefangenen (hier: betreffend eine dem Gefangenen erwiesene Gefälligkeit) kann das Vertrauensverhältnis zu diesem und zu anderen Gefangenen beeinträchtigt werden, und zwar mit Folgewirkungen auf die Möglichkeit zur Wahrnehmung der seelsorgerischen Aufgabe. Ob daraus im Einzelfall ein Zeugnisverweigerungsrecht abgeleitet werden kann, ist durch Abwägung des schutzwürdigen Interesses des Geistlichen mit den Belangen der Strafrechtspflege zu ermitteln. 6. Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf die Anordnung der Beugehaft gegenüber einem Gefängnisseelsorger |
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ISSN: | 0341-1915 |
Contains: | Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift
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