Befreiung von der allgemeinen Schulbesuchspflicht aus religiösen Gründen, Beschluss vom 15.07.2003 - 7 ZB 03.1386

Leitsatz: Die zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht verstößt weder gegen das elterliche Erziehungsrecht der Kläger (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV) noch gegen deren Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 107 Abs. 1 BV). Vielmehr steht die Ausübung der Glauben...

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Collectivité auteur: Bayern. VerfasserIn (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Allemand
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Interlibrary Loan:Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany)
Publié: 2008
Dans: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Année: 2008, Volume: 44, Pages: 69-73
Classifications IxTheo:SB Droit canonique
Sujets non-standardisés:B Elternrechte
B Mission éducative
B Législation scolaire
B Liberté de conscience
B Liberté religieuse
B Jurisprudence
Description
Résumé:Leitsatz: Die zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht verstößt weder gegen das elterliche Erziehungsrecht der Kläger (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV) noch gegen deren Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 107 Abs. 1 BV). Vielmehr steht die Ausübung der Glaubens- und Gewissensfreiheit der dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnete Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 130 BV) gegenüber. Dieser Konflikt ist nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen, der erfordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren. Der Staat überschreitet seine Befugnisse erst dann, wenn er die notwendige Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern vermissen lässt, die ihrerseits zur Toleranz gegenüber anders denkenden Eltern verpflichtet sind und den staatlichen Erziehungsauftrag hinzunehmen haben.
ISSN:0340-8760
Contient:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946