Befreiung von der allgemeinen Schulbesuchspflicht aus religiösen Gründen, Beschluss vom 15.07.2003 - 7 ZB 03.1386

Leitsatz: Die zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht verstößt weder gegen das elterliche Erziehungsrecht der Kläger (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV) noch gegen deren Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 107 Abs. 1 BV). Vielmehr steht die Ausübung der Glauben...

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Corporate Author: Bayern, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2008
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2008, Volume: 44, Pages: 69-73
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Elternrechte
B Liberty of conscience
B School law
B Freedom of religion
B Educational mission
Description
Summary:Leitsatz: Die zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht verstößt weder gegen das elterliche Erziehungsrecht der Kläger (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV) noch gegen deren Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 107 Abs. 1 BV). Vielmehr steht die Ausübung der Glaubens- und Gewissensfreiheit der dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnete Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 130 BV) gegenüber. Dieser Konflikt ist nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen, der erfordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren. Der Staat überschreitet seine Befugnisse erst dann, wenn er die notwendige Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern vermissen lässt, die ihrerseits zur Toleranz gegenüber anders denkenden Eltern verpflichtet sind und den staatlichen Erziehungsauftrag hinzunehmen haben.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946