Beeinträchtigung der Religionsfreiheit und Rechtsschutzgarantie, Beschluss vom 14.07.1980 No. 8282/78

Leitsatz: Die Gewährleistung von Religionsfreiheit schützt religiöse Bekenntnisse nicht vor jeder Form von Kritik, jedoch kann ein Eingreifen des Staates geboten sein, wenn hierdurch die Entfaltung von Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit gefährdet erscheint. Die Rechtsschutzgarantie eröffnet für...

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Main Author: EKMR (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2007
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2007, Volume: 42, Pages: 23-26
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Scientology
B Religious freedom
B Law
B Sect
B Religion
Description
Summary:Leitsatz: Die Gewährleistung von Religionsfreiheit schützt religiöse Bekenntnisse nicht vor jeder Form von Kritik, jedoch kann ein Eingreifen des Staates geboten sein, wenn hierdurch die Entfaltung von Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit gefährdet erscheint. Die Rechtsschutzgarantie eröffnet für eine Personengruppe den Zivilrechtsweg wegen Ansprüchen auf Schutz der eigenen Ehre (right to protect its own reputation) nur, wenn dies auch im nationalen Recht vorgesehen ist. Eine Kirche oder ihre Mitglieder können, wenn sie sich in ihrer sozialen Geltung beeinträchtigt sehen, aus der Gewährleistung von Religionsfreiheit kein zivilprozessuales Klagerecht wegen Volksverhetzung nach schwedischem Recht ("hets mot fokgrupp") herleiten.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946