RT Article T1 Verletzung religiöser Empfindungen durch Presseorgan, Beschluss vom 18.04.1997 JF Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 VO 42 SP 163 OP 169 A1 EKMR LA German YR 2007 UL https://ixtheo.de/Record/1763468569 AB Leitsatz: Angehörige von Religionsgemeinschaften müssen öffentliche Ablehnung und Angriffe von Gegnern hinnehmen. Die Gewährleistung ungestörter Religionsausübung schließt nicht notwendig und unter allen Umständen das Recht ein, im Klagewege gegen Autoren oder Herausgeber vorzugehen, die die religiösen Empfindungen Einzelner auch als Gruppe beleidigt haben. Es liegt jedoch in der Verantwortlichkeit des Staates, je nach Art und Weise der Auseinandersetzung für eine friedliche Wahrnehmung der Religionsfreiheit Sorge zu tragen. So kann der Respekt vor der den religiösen Gefühlen der Gläubigen durch provozierende Darstellungen von Andachtsgegenständen (hier: Bildnis der Muttergottes von Czenstochau mit Gasmaske) verletzt sein. Zur Frage, ob im Einzelfall eine rechtliche Handhabe gegen die Verletzung religiöser Empfindungen zu Gebote stand. K1 Religionsfreiheit K1 Meinungsfreiheit K1 Beleidigung K1 Staat K1 Recht K1 Europarecht K1 Rechtsprechung K1 Polen