Verletzung religiöser Empfindungen durch Presseorgan, Beschluss vom 18.04.1997

Leitsatz: Angehörige von Religionsgemeinschaften müssen öffentliche Ablehnung und Angriffe von Gegnern hinnehmen. Die Gewährleistung ungestörter Religionsausübung schließt nicht notwendig und unter allen Umständen das Recht ein, im Klagewege gegen Autoren oder Herausgeber vorzugehen, die die religiö...

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Auteur principal: EKMR (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Allemand
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Interlibrary Loan:Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany)
Publié: 2007
Dans: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Année: 2007, Volume: 42, Pages: 163-169
Classifications IxTheo:SA Droit ecclésial
Sujets non-standardisés:B État
B Polonais
B Liberté d'expression
B Droit européen
B Insulte (motif)
B Liberté religieuse
B Jurisprudence
B Droit
Description
Résumé:Leitsatz: Angehörige von Religionsgemeinschaften müssen öffentliche Ablehnung und Angriffe von Gegnern hinnehmen. Die Gewährleistung ungestörter Religionsausübung schließt nicht notwendig und unter allen Umständen das Recht ein, im Klagewege gegen Autoren oder Herausgeber vorzugehen, die die religiösen Empfindungen Einzelner auch als Gruppe beleidigt haben. Es liegt jedoch in der Verantwortlichkeit des Staates, je nach Art und Weise der Auseinandersetzung für eine friedliche Wahrnehmung der Religionsfreiheit Sorge zu tragen. So kann der Respekt vor der den religiösen Gefühlen der Gläubigen durch provozierende Darstellungen von Andachtsgegenständen (hier: Bildnis der Muttergottes von Czenstochau mit Gasmaske) verletzt sein. Zur Frage, ob im Einzelfall eine rechtliche Handhabe gegen die Verletzung religiöser Empfindungen zu Gebote stand.
ISSN:0340-8760
Contient:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946