Verletzung religiöser Empfindungen durch Presseorgan, Beschluss vom 18.04.1997
Leitsatz: Angehörige von Religionsgemeinschaften müssen öffentliche Ablehnung und Angriffe von Gegnern hinnehmen. Die Gewährleistung ungestörter Religionsausübung schließt nicht notwendig und unter allen Umständen das Recht ein, im Klagewege gegen Autoren oder Herausgeber vorzugehen, die die religiö...
Main Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2007
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2007, Volume: 42, Pages: 163-169 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Poles B Freedom of opinion B Religious freedom B Law B State B Insult |
Summary: | Leitsatz: Angehörige von Religionsgemeinschaften müssen öffentliche Ablehnung und Angriffe von Gegnern hinnehmen. Die Gewährleistung ungestörter Religionsausübung schließt nicht notwendig und unter allen Umständen das Recht ein, im Klagewege gegen Autoren oder Herausgeber vorzugehen, die die religiösen Empfindungen Einzelner auch als Gruppe beleidigt haben. Es liegt jedoch in der Verantwortlichkeit des Staates, je nach Art und Weise der Auseinandersetzung für eine friedliche Wahrnehmung der Religionsfreiheit Sorge zu tragen. So kann der Respekt vor der den religiösen Gefühlen der Gläubigen durch provozierende Darstellungen von Andachtsgegenständen (hier: Bildnis der Muttergottes von Czenstochau mit Gasmaske) verletzt sein. Zur Frage, ob im Einzelfall eine rechtliche Handhabe gegen die Verletzung religiöser Empfindungen zu Gebote stand. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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