RT Article T1 Ersatzschulfinanzierung, Urteil vom 30.04.2003 - 2 A 10258/039 JF Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 VO 43 SP 250 OP 257 LA Undetermined PB ˜deœ Gruyter YR 2007 UL https://ixtheo.de/Record/1763464784 AB Leitsätze: 1. Der Umfang der öffentlichen Finanzhilfe staatliche anerkannte Ersatzschulen darf an der personellen Ausstattung staatlicher Schulen orientiert werden. 2. Die Pflicht zum Ansparen von Unterrichtsstunden nach § 6 LehrArbZVO lässt die Frage, ob eine Lehrkraft im Sinne von § 29 Abs. 2 PrivSchG vollbeschäftigt oder nur teilzeitbeschäftigt ist, unberührt. 3. § 29 Abs. 4 PrivSchG gewährleistet eine weitgehende Angleichung der Personalkostenzuschüsse für Privatschulen an die Lehrerversorgung an öffentlichen Schulen. 4. Die zur Abdeckung des Unterrichts-Solls einer Schule erforderliche Zahl an Lehrern (§ 29 Abs. 4 PrivSchG) ist anhand der Unterrichtsverpflichtungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zu ermitteln. K1 Schulrecht K1 Schulpflicht K1 Finanzlage K1 Privatschule K1 Rechtsprechung K1 Rheinland-Pfalz